Veröffentlicht am Mai 15, 2024

Der Glaube, digitale Belege seien durch einfaches Speichern auf einem Server gesichert, ist ein teurer Irrtum, der bei einer Betriebsprüfung gravierende Folgen haben kann.

  • Veränderbare Formate wie Word- oder Excel-Dateien sowie ungeschützte PDFs sind vor dem Finanzamt als Nachweis wertlos.
  • Eine fehlende oder mangelhafte Verfahrensdokumentation gilt als formeller Mangel und kann im schlimmsten Fall zur Schätzung Ihrer Umsätze und Gewinne führen.

Empfehlung: Ersetzen Sie unsichere Ordnerstrukturen durch ein System, das die Unveränderbarkeit, Auffindbarkeit und lückenlose Protokollierung nach den GoBD technisch erzwingt und dokumentiert.

Als verantwortungsbewusster Bürovorsteher kennen Sie das tägliche Ritual: Eine Eingangsrechnung kommt als PDF per E-Mail, Sie speichern sie im entsprechenden Jahres- und Monatsordner auf dem Firmenserver ab. Alles scheint ordentlich, nachvollziehbar und sicher. Viele gehen sogar noch einen Schritt weiter und sichern diese Ordner auf einem USB-Stick, der sorgfältig im Tresor verwahrt wird. Das fühlt sich nach maximaler Sicherheit an. Doch genau hier lauert eine Gefahr, die viele Unternehmen erst bei einer Betriebsprüfung entdecken.

Die „Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) sind weit mehr als eine Empfehlung zur digitalen Ablage. Sie sind eine strikte rechtliche Vorgabe. Das Problem ist, dass die landläufige Meinung oft lautet: „Digital speichern reicht“. Doch die GoBD verlangen nicht die blosse Aufbewahrung, sondern den fälschungssicheren Nachweis der Integrität jedes einzelnen Belegs über die gesamte Aufbewahrungsfrist – meist zehn Jahre.

Dieser Artikel dient als dringende Warnung. Wir demontieren die falschen Sicherheiten, auf die sich viele Büros verlassen. Anstatt nur zu wiederholen, dass Sie eine GoBD-konforme Lösung brauchen, zeigen wir Ihnen, warum Ihre aktuellen, scheinbar logischen Methoden – vom USB-Stick bis zur Excel-Liste – aktive rechtliche Zeitbomben sind. Wir analysieren die Denkfehler hinter diesen Praktiken und führen Sie Schritt für Schritt zu einem Verständnis dafür, was das Finanzamt wirklich unter „revisionssicher“ versteht und wie Sie ein System aufbauen, das jeder Prüfung standhält.

Dieser Leitfaden deckt die entscheidenden Aspekte der revisionssicheren Archivierung ab, um Sie vor kostspieligen Fehlern zu schützen. Die folgende Gliederung gibt Ihnen einen Überblick über die Kernthemen, die wir detailliert behandeln werden.

Warum reicht ein USB-Stick im Safe nicht als revisionssicheres Archiv?

Die Vorstellung, digitale Dokumente auf einem Datenträger im Tresor zu sichern, vermittelt ein Gefühl physischer Sicherheit. Doch aus Sicht der GoBD ist dies eine der gefährlichsten Formen der Selbsttäuschung. Ein Betriebsprüfer wird diese Methode sofort als unzureichend einstufen. Der Grund liegt in einem zentralen Begriff: Unveränderbarkeit. Ein einfaches Speichern von Dateien auf einem USB-Stick, einer externen Festplatte oder in einem Standard-Windows-Ordner erfüllt diese Anforderung nicht.

Jede Datei auf einem solchen Speichermedium kann – selbst versehentlich – verändert, überschrieben oder gelöscht werden, ohne dass dieser Vorgang fälschungssicher protokolliert wird. Es fehlt der Nachweis, dass die Rechnung von heute noch identisch mit der Version ist, die vor fünf Jahren gespeichert wurde. Ein Prüfer kann und wird argumentieren, dass Beträge, Daten oder Adressen nachträglich manipuliert worden sein könnten. Die Beweislast liegt bei Ihnen, nicht beim Finanzamt.

Echte revisionssichere Systeme arbeiten fundamental anders. Sie stellen die Integrität nicht durch physische Abschottung, sondern durch kryptografische Verfahren sicher. Professionelle Archivlösungen wie MailStore Server nutzen beispielsweise SHA-Hashwerte und AES256-Verschlüsselung, um jede einzelne E-Mail und jedes Dokument vor Manipulation zu schützen. Bei jeder Speicherung wird eine Art digitaler Fingerabdruck (Hashwert) erzeugt. Jede noch so kleine Veränderung der Originaldatei würde diesen Fingerabdruck unwiderruflich ändern, was sofort auffallen würde. Ein einfacher USB-Stick bietet keinerlei derartigen Schutz und ist daher als revisionssicheres Archiv wertlos.

Wie ersetzen Sie das Papierarchiv komplett, ohne rechtliche Risiken einzugehen?

Der vollständige Abschied vom Papierarchiv ist nicht nur ein Schritt zu mehr Effizienz, sondern auch eine strategische Entscheidung, die sorgfältig geplant sein muss. Das einfache Scannen und Ablegen von Dokumenten in Ordnerstrukturen reicht nicht aus. Dieser Prozess, bekannt als „ersetzendes Scannen“, ist an strenge GoBD-Auflagen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, dürfen Sie die Original-Papierbelege tatsächlich vernichten. Das Ziel ist ein lückenloser, nachvollziehbarer digitaler Prozess, der die Echtheit und Unversehrtheit der Dokumente garantiert.

Die Transformation vom physischen zum rein digitalen Archiv erfordert eine klare Strategie, die sowohl technische als auch organisatorische Massnahmen umfasst. Der Kern des Prozesses liegt darin, sicherzustellen, dass ab dem Moment des Scannens kein Informationsverlust oder eine unprotokollierte Veränderung mehr möglich ist. Dies schliesst die Qualität des Scans, die Indexierung der Daten und die anschliessende sichere Speicherung mit ein.

Transformation vom Papierarchiv zum digitalen Dokumentenmanagement, das die GoBD-Anforderungen erfüllt

Wie die visuelle Gegenüberstellung von Papier und digitalen Arbeitsplätzen andeutet, ist der Übergang mehr als nur ein Technologiewechsel. Es ist eine Neuausrichtung Ihrer internen Prozesse, die mit grosser Sorgfalt erfolgen muss. Der folgende Plan zeigt die wesentlichen Schritte, um diesen Übergang rechtssicher zu gestalten.

Ihr Plan zur GoBD-konformen Archivierung

  1. Analyse und Bestandsaufnahme: Prüfen Sie Ihre bestehenden IT-Systeme und identifizieren Sie Lücken bei der Erfüllung der GoBD-Anforderungen, insbesondere bei der Unveränderbarkeit und Protokollierung.
  2. Auswahl der richtigen Software: Wählen Sie eine dedizierte DMS- oder Archivierungslösung, die GoBD-Vorgaben wie Unveränderbarkeit, Protokollierung und Zugriffsschutz technisch unterstützt und zertifiziert ist.
  3. Erstellung einer Verfahrensdokumentation: Dokumentieren Sie detailliert alle Prozesse rund um die Belegverarbeitung – vom Posteingang über das Scannen bis zur Archivierung und Löschung. Dieses Dokument muss leben und regelmässig aktualisiert werden.
  4. Implementierung organisatorischer Massnahmen: Definieren und implementieren Sie klare Zugriffskontrollen, eindeutige Berechtigungskonzepte für Mitarbeiter und eine robuste Backup-Strategie für das Archivsystem.

Muster oder Massarbeit: Was verlangt das Finanzamt wirklich von Ihnen?

Ein zentrales, aber oft unterschätztes Element der GoBD-Konformität ist die Verfahrensdokumentation. Sie ist das Handbuch Ihrer digitalen Buchführung und Archivierung. Viele Unternehmen machen den Fehler, eine generische Mustervorlage aus dem Internet zu laden, ein paar Lücken zu füllen und diese abzulegen. Dies ist ein fataler Fehler. Das Finanzamt verlangt keine Pro-forma-Dokumentation, sondern eine exakte, auf Ihr Unternehmen zugeschnittene „Massarbeit“. Wie die Experten von Hamburger Software betonen, dient sie dem entscheidenden Nachweis der Ordnungsmässigkeit.

Mit einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation weisen Unternehmen nach, dass ihre digitale Buchführung und Datenarchivierung den in den GoBD definierten Ordnungsmässigkeitsgrundsätzen entspricht.

– Hamburger Software, Verfahrensdokumentation nach GoBD

Diese Dokumentation muss für einen externen Dritten – wie einen Betriebsprüfer – innerhalb kurzer Zeit verständlich machen, wie Ihre Prozesse ablaufen: Wer darf was tun? Welche Hard- und Software ist im Einsatz? Wie wird die Unveränderbarkeit sichergestellt? Wie sehen Ihre Backup- und Wiederherstellungsprozesse aus? Eine Mustervorlage kann diese unternehmensspezifischen Details niemals abbilden. Ein Prüfer erkennt eine solche generische Dokumentation sofort und wird sie als formellen Mangel werten. Dies öffnet die Tür für tiefere Prüfungen und Misstrauen.

Die folgende Tabelle verdeutlicht, warum eine individuelle Dokumentation nicht nur eine Empfehlung, sondern eine zwingende Notwendigkeit ist.

Individuelle vs. Muster-Verfahrensdokumentation
Aspekt Muster-Dokumentation Individuelle Dokumentation
Anpassungsgrad Generisch, nicht spezifisch Auf Unternehmensprozesse zugeschnitten
Prüfungsergebnis Oft als unzureichend bewertet Erfüllt Anforderungen des Finanzamts
Systeme Beschreibt nur Standardsysteme Dokumentiert alle relevanten IT-Systeme
Aktualisierung Wird selten angepasst und veraltet schnell Wird regelmässig gepflegt und versioniert

Das Risiko der Veränderbarkeit: Warum Excel-Listen bei der Prüfung verworfen werden

Excel-Tabellen sind in vielen Büros das Schweizer Taschenmesser für alles: zur Erfassung von Reisekosten, zur Führung eines Kassenbuchs oder zur Auflistung von Wareneingängen. Diese Flexibilität ist im Alltag praktisch, aber aus GoBD-Sicht eine Katastrophe. Der Grund ist einfach: Jede Zelle in einer Excel-Datei ist jederzeit veränderbar, ohne dass eine fälschungssichere Spur zurückbleibt. Es gibt keine eingebaute, unveränderliche Protokollierung, die nachweist, wer wann welchen Wert geändert hat.

Ein Betriebsprüfer wird eine auf Excel basierende Buchführung oder Aufzeichnung grundsätzlich verwerfen. Die blosse Möglichkeit der Manipulation genügt, um die Ordnungsmässigkeit infrage zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Dateien mit einem Passwort schützen. Ein Passwort ist ein Zugriffsschutz, kein Manipulationsschutz. Es verhindert nicht, dass eine berechtigte Person (oder jemand, der das Passwort erlangt hat) Daten ändert. Die Konsequenz ist gravierend: Wenn Ihre Aufzeichnungen als nicht nachvollziehbar eingestuft werden, kann das Finanzamt Ihre Einnahmen und Ausgaben schätzen – in der Regel zu Ihren Ungunsten.

Visualisierung von sicheren, intakten Datenblöcken im Gegensatz zu manipulierten, fehlerhaften Daten

Ein Mangel in der Dokumentation führt zwar nicht zwangsläufig zu Sanktionen, aber nur, solange die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit nicht leidet, wie es aktuelle GoBD-Richtlinien präzisieren. Bei veränderbaren Formaten wie Excel ist genau diese Nachvollziehbarkeit per Definition nicht gegeben. Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass aufbewahrungspflichtige Informationen jederzeit wieder auffindbar, sicher, vollständig, ordnungsgemäss und vor allem unverändert und verlustfrei gespeichert sind. Eine Excel-Tabelle kann keines dieser Kriterien zweifelsfrei garantieren.

Wann dürfen Sie Daten endlich löschen, um Speicherplatz und DSGVO-Risiken zu minimieren?

Die GoBD fordern eine lange Aufbewahrung, während die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Datensparsamkeit und das „Recht auf Vergessenwerden“ predigt. Dieser scheinbare Konflikt sorgt bei vielen Unternehmen für Unsicherheit. Die Regel ist jedoch klarer als oft angenommen: Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht sticht den Löschanspruch der DSGVO. Solange für ein Dokument eine steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist (in der Regel 6 oder 10 Jahre) läuft, ist die Speicherung rechtmässig und notwendig.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Aufbewahrungspflichten nach Abgabenordnung (AO) und Handelsgesetzbuch (HGB) stellen eine solche Verpflichtung dar. Ein Löschantrag eines Kunden oder ehemaligen Mitarbeiters für seine in einer Rechnung enthaltenen Daten muss daher für die Dauer der gesetzlichen Frist abgelehnt werden.

Die wirkliche Gefahr lauert woanders: nach Ablauf der Frist. Sobald die gesetzliche Aufbewahrungsfrist endet, entfällt die Rechtsgrundlage für die Speicherung. Ab diesem Moment kehrt sich die Logik um: Sie sind nun nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Daten zu löschen, um dem Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO zu entsprechen. Ein Archiv, das keine automatisierten Löschroutinen besitzt, wird so zu einem wachsenden DSGVO-Risiko. Ein gutes, GoBD-konformes Archivsystem muss daher nicht nur die Unveränderbarkeit während der Aufbewahrungsfrist garantieren, sondern auch die kontrollierte und protokollierte Löschung nach deren Ende ermöglichen. Wie aktuelle rechtliche Vorgaben es fordern, ist eine revisionssichere Archivierung, die auch den Löschprozess umfasst, unerlässlich.

Warum kostet Sie die manuelle Rechnungsfreigabe 15 € pro Beleg und wie ändern Sie das?

Der Prozess der Rechnungsfreigabe ist ein oft unterschätzter Kostenfaktor im Unternehmen. Eine per E-Mail oder Hauspost weitergeleitete Rechnung, die auf Schreibtischen liegen bleibt, auf eine Unterschrift wartet oder in Postfächern untergeht, verursacht erhebliche versteckte Kosten. Diese setzen sich aus der reinen Arbeitszeit für die manuelle Verfolgung, den Kosten für verlorene Skonti durch verspätete Zahlung und den potenziellen Mahngebühren zusammen.

Studien, wie sie im Digital Office Index von Bitkom zitiert werden, beziffern die Kosten eines rein manuellen Freigabeprozesses auf bis zu 15 € pro einzelnem Beleg. Ein digitaler, automatisierter Workflow hingegen kann diese Kosten auf 2-3 € senken. Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) automatisiert diesen Prozess: Die Rechnung wird digital erfasst, sofort an den zuständigen Freigabeverantwortlichen weitergeleitet, und der gesamte Prozess wird lückenlos protokolliert. Das Management und die Buchhaltung haben jederzeit den Überblick über den Status jeder Rechnung.

Der Unterschied in Effizienz und Kosten wird in der folgenden Gegenüberstellung deutlich, die auf Daten aus dem Digital Office Index 2024 basiert.

Manuelle vs. Automatisierte Rechnungsfreigabe
Kriterium Manueller Prozess Digitaler Workflow
Kosten pro Beleg ca. 15 € (Arbeitszeit, Liegezeiten) 2-3 € (automatisiert)
Bearbeitungszeit Tage bis Wochen Wenige Stunden
Skonto-Nutzung Oft verpasst Automatisch optimiert
GoBD-Konformität Muss manuell dokumentiert werden Wird automatisch protokolliert

Die Automatisierung der Rechnungsfreigabe ist somit nicht nur eine Effizienzsteigerung, sondern auch ein wichtiger Baustein für die GoBD-Konformität. Jeder Schritt, von der Prüfung bis zur Freigabe, wird im System dokumentiert und ist für einen Prüfer transparent nachvollziehbar. Sie sparen nicht nur Geld, sondern minimieren auch rechtliche Risiken.

Das Risiko, Firmengeheimnisse in öffentliche KI-Modelle wie ChatGPT einzugeben

Die Verlockung ist gross: Schnell einen Vertragsentwurf von ChatGPT zusammenfassen lassen, eine sensible E-Mail umformulieren oder eine Liste mit Kundendaten analysieren. Öffentliche KI-Modelle versprechen enorme Effizienzgewinne. Doch diese Bequemlichkeit birgt ein massives, oft übersehenes Risiko: den Verlust der Datenhoheit und den potenziellen Verrat von Firmengeheimnissen. Jede Information, die Sie in die Standardversionen solcher Tools eingeben, kann potenziell zum Training des Modells verwendet werden. Die Daten verlassen Ihr Unternehmen und wandern auf die Server der Anbieter – meist in den USA.

Aus GoBD- und DSGVO-Sicht ist dies hochproblematisch. Sie geben personenbezogene Daten oder steuerlich relevante Informationen in eine unkontrollierte Umgebung. Sie können nicht nachweisen, wo die Daten gespeichert, wer darauf zugreift oder wie sie verarbeitet werden. Für einen Betriebsprüfer ist dies ein Albtraum, da die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Datenflusses unterbrochen wird. Noch schlimmer: Sie riskieren, dass vertrauliche Informationen über Ihre Preisgestaltung, Kundenstrategien oder Produktentwicklungen Teil des allgemeinen Wissensschatzes der KI werden und in den Antworten für andere Nutzer – möglicherweise Ihre Konkurrenten – auftauchen.

Die zunehmende Digitalisierung der Betriebsprüfung, wie sie sich mit der geplanten bundeseinheitlichen digitalen Schnittstelle andeutet, wird die Anforderungen an die Datenkontrolle weiter verschärfen. Es ist daher unerlässlich, einen sicheren Umgang mit KI-Technologien zu etablieren. Anstatt auf öffentliche Modelle zurückzugreifen, sollten Unternehmen auf sichere Alternativen setzen:

  • Private KI-Funktionen: Nutzen Sie KI-gestützte Analysewerkzeuge, die direkt in Ihr GoBD-konformes DMS-System integriert sind und die Datenverarbeitung lokal oder in einer zertifizierten privaten Cloud durchführen.
  • Interne Lösungen: Setzen Sie auf spezialisierte, interne Tools, die eine lokale Datenverarbeitung garantieren und keine Daten an externe Server senden.
  • Mitarbeiterschulung: Klären Sie Ihre Mitarbeiter unmissverständlich über die Risiken der Datenweitergabe an öffentliche KI-Modelle auf und etablieren Sie klare Unternehmensrichtlinien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GoBD verlangen keine Speicherung, sondern einen fälschungssicheren Nachweis der Unveränderbarkeit, der mit einfachen Windows-Ordnern oder USB-Sticks nicht erbracht werden kann.
  • Eine individuelle, massgeschneiderte Verfahrensdokumentation ist keine Option, sondern eine zwingende rechtliche Anforderung für jede Betriebsprüfung.
  • Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist müssen steuerlich relevante Daten aus DSGVO-Gründen gelöscht werden; ein gutes Archivsystem automatisiert diesen Prozess.

Wie dokumentieren Sie Kassenführung und Wareneingang lückenlos für das Finanzamt?

Die lückenlose Dokumentation betrifft nicht nur digitale Rechnungen, sondern erstreckt sich auf alle steuerrelevanten Prozesse, insbesondere auf die Kassenführung und den Wareneingang. Dies sind Bereiche, die bei Betriebsprüfungen traditionell im Fokus stehen, da hier Manipulationspotenzial vermutet wird. Die Anforderungen der GoBD sind hier besonders streng und wurden zuletzt weiter präzisiert. So müssen seit den GoBD-Änderungen vom April 2024 bei Buchungen zusätzliche Details wie Kontoart und Kontotyp erfasst werden.

Bei der Kassenführung bedeutet dies, dass jede Transaktion einzeln, sofort und unveränderbar aufgezeichnet werden muss. Der Einsatz einer elektronischen Registrierkasse mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist mittlerweile Pflicht. Diese TSE signiert jede Transaktion und stellt so sicher, dass nachträglich nichts gelöscht oder geändert werden kann. Die Führung eines Kassenbuchs in Excel ist aus den bereits genannten Gründen der Veränderbarkeit absolut tabu.

Ähnlich verhält es sich mit dem Wareneingang. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen und alle relevanten Informationen enthalten: Lieferant, Datum, Artikel, Menge und Preis. Diese Daten müssen mit der Eingangsrechnung und der späteren Zahlung verknüpft werden können. Ein modernes Warenwirtschafts- oder ERP-System, das GoBD-konform arbeitet, stellt diese Verknüpfung automatisch her. Betriebsprüfer verlangen zunehmend zu Beginn der Prüfung die Vorlage der Verfahrensdokumentation, um genau diese Prozesse – von der automatisierten Steuerfindung im ERP-System bis zur Kassenbuchung – nachzuvollziehen. Eine lückenlose und technisch fundierte Dokumentation ist daher kein Luxus, sondern die Grundlage, um einer Prüfung standzuhalten.

Um Ihre gesamten Geschäftsprozesse abzusichern, ist es entscheidend, die Anforderungen an eine lückenlose Dokumentation in allen Bereichen zu verstehen und umzusetzen.

Um die rechtlichen Risiken in Ihrem Unternehmen zu minimieren, ist der erste Schritt eine Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen Prozesse. Analysieren Sie jetzt, wo in Ihrer digitalen Ablage Veränderbarkeiten lauern, und planen Sie den Umstieg auf ein GoBD-konformes System, bevor der Betriebsprüfer es für Sie tut.

Häufig gestellte Fragen zur GoBD-konformen Archivierung

Wie lange müssen E-Mails aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungsfristen für E-Mails richten sich nach deren Inhalt. E-Mails, die als Handels- oder Geschäftsbriefe gelten oder steuerlich relevante Informationen wie Rechnungen und Verträge enthalten, unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nach AO und HGB. In der Regel beträgt die Frist hierfür 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen die E-Mails aus dem Archiv gelöscht werden.

Wie löse ich den Konflikt zwischen GoBD (Aufbewahrung) und DSGVO (Löschung)?

Der Konflikt ist nur scheinbar. Die DSGVO sieht in Art. 6 Abs. 1 lit. c vor, dass die Archivierung personenbezogener Daten rechtmässig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten sind eine solche Verpflichtung. Daher hat die Aufbewahrungspflicht Vorrang vor dem Recht auf Löschung, solange die gesetzliche Frist andauert.

Was passiert mit dem Recht auf Vergessenwerden, wenn Daten archiviert sind?

Während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist das Recht auf Vergessenwerden (Löschanspruch) ausgesetzt. Das Unternehmen muss dem Löschantrag nicht nachkommen. Eine Ausnahme von der Löschpflicht nach Fristablauf besteht nur dann, wenn ein anderer zulässiger Zweck, beispielsweise ein laufendes Gerichtsverfahren, die weitere Aufbewahrung für eine begrenzte Zusatzfrist rechtfertigt.

Geschrieben von Klaus Richter, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zertifizierter Compliance-Officer. Er berät Geschäftsführer und Vorstände seit über 20 Jahren zur persönlichen Haftungsvermeidung und rechtssicheren Unternehmensführung.